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Leistungen der FAMP

  Fachlich  Arbeiten  Menschlich  Pflegen - FAMP Hamburg

 

 

                                     Sie sind hier  Homecare und Hilfsmittel

 

pointHomecare - Hamburg

 Homecare stellt eine übergreifende Betreuungsform dar, die sich nach den individuellen Bedürfnissen des Menschen in medizinischen, pflegerischen, sozialen und rehabilitativen Maßnahmen richtet und nach dem Grundsatz ambulant vor stationär arbeitet.

 

Extrathema: Wundversorgung

 

Was sind Pflegehilfsmittel aus dem Homecarebereich?

 

Der BV-Med sagt:

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel im Sinne des SGB XI sind Hilfsmittel, die der Erleichterung der Pflege, der Linderung von Beschwerden oder einer selbständigeren Lebensführung (nicht selbständige Lebensführung) dienen. Pflegehilfsmittel werden nur dann bezahlt, wenn Pflegebedürftigkeit besteht und eine Leistungspflicht der Krankenkasse nicht vorliegt. Der Antrag für die Kostenübernahme kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden.

1. Rechtliche Grundlagen

Der Gesetzgeber schreibt den Versicherten Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Rahmen der Leistungen der häuslichen Pflege gegenüber seiner Pflegeversicherung zu.

§ 40 SGB XI
"Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind."

Anspruch auf Pflegehilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nur für die ambulante Versorgung eines Versicherten.

Im Gegensatz zu den Hilfsmitteln besteht im Rahmen des SGB XI neben dem Sachleistungsprinzip auch das Prinzip der Kostenerstattung:
Gem. § 40 Abs. 2 SGB XI werden zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch) von den Pflegekassen monatlich bis zu einem Betrag von 31 Euro bezahlt (Kostenerstattung). Nach § 40 Abs. 3 SGB XI bestehen für technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten keine finanziellen Begrenzungen. Sie sollen möglichst leihweise zur Verfügung gestellt werden.

Zuzahlung:
Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben bei technischen Pflegehilfsmitteln eine Zuzahlung von 10 %, höchstens aber 25 Euro je Pflegehilfsmittel zu leisten. Auch Pflegebedürftige können von der Zuzahlung befreit werden. Der Antrag ist bei den Pflegekassen zu stellen.

2. Welche Pflegehilfsmittel sind erstattungsfähig?

Nach § 78 Abs. 1 SGB XI ist vorgesehen, dass die Spitzenverbände der Pflegekassen mit den Leistungserbringern oder deren Verbände Verträge schließen über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese nicht nach den Vorschriften des SGB V zu vergüten sind. Hiermit verbunden ist auch die Erstellung eines Pflegehilfsmittelverzeichnisses gem. § 78 Abs. 3 SGB XI. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist Bestandteil des Hilfsmittelverzeichnisses und umfasst die Produktgruppen 50-54:

PG 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
PG 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
PG 52: Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität
PG 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
PG 54: zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Zur Definition von Hilfsmitteln, die durch eine Pflegeeinrichtung vorzuhalten sind, gaben die Spitzenverbände der Krankenkassen/Pflegekassen am 26. Mai 1997 eine gemeinsame Verlautbarung zur Ausstattung von Pflegeheimen mit Hilfsmitteln ab.

Hilfsmittelkatalog

Abgrenzung Hilfsmittel - Pflegehilfsmittel
Hilfsmittel im Sinne des SGB V sind grundsätzlich nur solche, die die Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung, dem Ausgleich oder Vorbeugung einer Behinderung und der Vermeidung einer Pflegebedürftigkeit dienen.

Der gesetzliche Anspruch auf Hilfsmittel kann nicht durch Richtlinien oder Rundschreiben (untergesetzliche Rechtsvorschriften) ausgeschlossen werden.

Diese Verlautbarung brachte jedoch nicht mehr Klarheit unter Leistungserbringern und Kostenträgern, sondern führte vielmehr zu größter Unsicherheit. Auf Intervention des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und des Bundesministeriums für Gesundheit wurde die o. g. Verlautbarung um eine Ergänzung vom 26. Mai 1998 erweitert. In dieser Ergänzung weisen die Spitzenverbände darauf hin, dass die in der Verlautbarung von 1997 aufgezählten Hilfsmittel grundsätzlich auch Bewohnern von Pflegeeinrichtungen zur Verfügung stehen würden, wenn diese Hilfsmittel

  • den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern

  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen

  • eine Folgeerkrankung ausschließen (z. B. Dekubitusprophylaxe)

  • eine Behinderung ausgleichen

  • nicht vorrangig der Erleichterung der Pflege bei hygienischen und pflegerischen Maßnahmen dienen

  • ausschließlich von dem einzelnen Versicherten eigenständig genutzt werden

  • individuelle Zuordnung der Hilfsmittel zu einzelnen Bewohnern erfolgt und sichergestellt ist

  • dem Versicherten eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ohne Fremde Hilfe ermöglichen

Während also Dusch- und Toilettenstühle in der Regel von den Pflegeeinrichtungen vorzuhalten sind, da sie nicht ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und der Pflegeerleichterung dienen, werden z. B. Ernährungspumpen, Sekretabsauggeräte oder Wechseldrucksysteme in der Regel nur von einem Patienten genutzt und fallen daher in die Leistungspflicht der Krankenkassen. Pauschale Ablehnungen der Krankenkassen für die Kostenübernahme von Hilfsmitteln in Pflegeheimen sind unzulässig. Vielmehr haben die Krankenkassen in jedem Einzelfall zu überprüfen, wozu das Hilfsmittel benötigt wird. 

Die Leistungspflicht trifft die Krankenkassen auf jeden Fall, wenn die Krankenbehandlung im Vordergrund steht

Unsere Kooperationspartner helfen Ihnen die notwendigen Materialien, wie Krankenbetten, Rollstühle, Katheter, Mittel zur Wundversorgung, Mittel zur künstlichen Ernährung, Gehhilfen und Transferhilfen zu erhalten.

 

Sprechen Sie uns an, wir übernehmen die komplette Abwicklung bis hin zur Wohnraumberatung und entlasten Sie so für die wichtigeren Dinge im Pflegealltag.

 

Unser Partner:

 

Homecare - Gut versorgt

 

 

 

Qualität

Freie Ambulante Pflege wiederholt DIN ISO 2001:9000 zertifziert

 

 

Zivildienst

Ab dem 04.09.2007 stehen ihnen wieder Zivildienstleistende zur Verfügung

 

 

Pflegeassistent

Bei Bedarf können wir ihnen für den Haushalt und für die individuellen Hilfeleistungen Pflegeassistenten zur Verfügung stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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