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Freie
Ambulante Pflege Hamburg - Ihr Pflegedienst
Die
Krankenkasse übernimmt in der Regel die Kosten für Leistungen, die vom
behandelnden Arzt verordnet werden.
Als
Beispiel sind hier zu nennen: Medikamentengabe, Verbandswechsel,
Infusionen, Kompressionsstrümpfe und medizinische Einreibungen.
Ein
bestimmtes Krankheitsbild (Diagnose) ist die Voraussetzung für die
zu verordnende Behandlungspflege.
Diagnosen
sind Multiple Sklerose, Schlaganfall, Dekubitus ab 2. Grad, Demenz und
so weiter.
Dieses
gilt für alle Bereiche der ambulanten Versorgung in der Häuslichkeit
des Patienten sowohl in der Kranken- wie auch in der Altenpflege.
Sozialgesetzbuch SGB V § 37
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der
ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete
Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht
ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege
vermieden oder verkürzt wird.
Die häusliche Krankenpflege umfasst die
im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie
hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen
je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse
die häusliche Krankenpflege für einen längeren
Zeitraum bewilligen,
wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, dass dies aus
den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt als
häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des
Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die Satzung kann
bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach
Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer
und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach
Satz 2 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 2 und 3 sind nach Eintritt
von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht zulässig.
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine
im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang
nicht pflegen und versorgen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege
stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die
Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu
erstatten.
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