|

|
Die
Pflegeversicherung
Leistungskomplexe
|
Die
Pflegeversicherung trat 1995 in Kraft und erspart seitdem vielen
Pflegebedürftigen den Weg zum Sozialamt.
Die Pflegesachleistung
§ 36 Abs. SGB XI bestimmt, dass
Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis II Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung beanspruchen
können.
Sachleistung heißt, dass der Pflegebedürftige einen Anspruch
auf Erbringung einer Dienstleistung unmittelbar gegen die
Pflegekasse hat, nicht, dass er lediglich einen Anspruch auf
Erstattung von Kosten hat, die ihm durch die Inanspruchnahme
von Dienstleistungen Dritter (Pflegedienst) entstehen. Die
Struktur sieht so aus, dass die Pflege von einem
Pflegedienst erbracht wird, dieser aber einen Vertrag
(Versorgungsvertrag) mit der Pflegekasse abgeschlossen hat,
vgl. §§ 71, 72 SGB XI. Auch eine Einzelperson kann (wie ein
Pflegedienst) einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse
abschließen, vgl. § 77 SGB XI.
Die Leistungen, die als Sachleistung (Dienstleistung) in
Anspruch genommen werden können, dürfen folgende Höchstwerte
nicht übersteigen:
384,- € in der Pflegestufe I
921,- € in der Pflegestufe II
1432,- € in der Pflegestufe III
Entsprechend § 89 SGB XI schließen die Pflegekassen mit den
Pflegediensten Vergütungsvereinbarungen ab. Aus diesen
Vergütungsvereinbarungen ergibt sich dann, welche Entgelte
der Pflegedienst für seinen Einsatz verlangen kann.
Selbstverständlich ist, dass die Pflegesachleistung nur für
die Hilfen erbracht wird, die auch bei der Feststellung der
Pflegebedürftigkeit relevant sind.
Erforderliche Hilfen bei anderen - nicht für die
Pflegebedürftigkeit relevanten - Verrichtungen muss der
Pflegebedürftige selbst bezahlen bzw. hierfür auf ergänzende
Sozialhilfe zurück greifen.
Aber auch für Hilfe bei den für die Pflegebedürftigkeit
relevanten Verrichtungen wird die Pflegesachleistung der
Pflegekasse oftmals nicht ausreichend sein, da die
Pflegeversicherung ihrem Grundsatz nach nur eine Ergänzung
der familiären bzw. ehrenamtlichen Hilfe sein soll. Besteht
für den Pflegebedürftigen eine solche ehrenamtliche Hilfe
nicht, ist er auf die eigenen Mittel bzw. die ergänzende
Sozialhilfe angewiesen.
Der Pflegebedürftige kann selbst bestimmen, in welcher Weise
und zu welchen Zeiten er die Pflegesachleistung in Anspruch
nehmen will.
Unterpunkt a) Die Härtefallregelung
Ähnlich wie bei der vollstationären Pflege gibt es auch bei
der häuslichen Pflege als Sachleistung eine
Härtefallregelung. § 36 Abs. 4 SGB XI bestimmt, dass in
besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten
Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze
bis zu einem Gesamtwert von 1918 € monatlich gewährt werden
können. Voraussetzung ist, dass ein außergewöhnlich hoher
Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe
III weit übersteigt.
Es existieren Härtefallrichtlinien (HRi) die die
Spitzenverbände der Pflegekassen zur Anwendung der
Härtefallregelung erlassen haben. Kernaussage ist, dass der
Pflegeaufwand nach Art, Dauer und Rhythmus der
erforderlichen Pflegemaßnahmen bestimmt wird.
Bei der einzelnen Pflegekasse darf die Härtefallregelung für
nicht mehr als 3 % der versicherten Pflegebedürftigen der
Pflegestufe III zutreffen. Die Kritik an dieser "Wer zuerst
kommt, mahlt zuerst" - Regelung liegt im
verfassungsrechtlichen Bereich, Verletzung des
Gleichheitssatzes des Art 3 GG. Die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts teilt die verfassungsrechtlichen
Bedenken jedoch nicht, vgl. Urteil vom 30.10.2001, B 3 P
2/01)
Unterpunkt b) Die Pflegedienste
Pflegedienste kommen aus dem Bereich der freien
Wohlfahrtspflege (z.B. FAMP) und aus dem privaten Bereich.
Der Pflegebedürftige darf frei wählen, welchen Pflegedienst
er in Anspruch nehmen möchte - natürlich nur unter den
Pflegediensten, die einen Versorgungsvertrag mit seiner
Pflegekasse abgeschlossen haben.
§ 71 Abs. 1 SGB XI stellt gewisse Anforderungen an ambulante
Pflegedienste: sie müssen selbständig wirtschaftende
Einrichtungen sein, die unter ständiger Verantwortung einer
ausgebildeten Pflegekraft stehen. Pflegefachkraft sind z.B.
Krankenschwester, Krankenpfleger, Altenpfleger usw., wenn
sie über praktische Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren
in den letzen 5 Jahren vor Aufnahme der Leistungstätigkeit
verfügen.
Unterpunkt c) Die Pflegedienstleistung
Die Rahmenverträge nach § 75 Abs. 1 SGB XI zwischen den
Landesverbänden der Pflegekassen und den Vereinigungen der
ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen enthalten
Festlegungen über die rt und Weise der Leistungserbringung
durch die Pflegedienste.
Wichtige Stichworte sind Körperpflege, Ernährung, Mobilität,
Vorbeugung, hauswirtschaftliche Versorgung,
Pflegehilfsmittel.
Das Pflegegeld
§ 37 Abs. 1 SGB XI statuiert, dass
Pflegebedürftige anstelle der Pflegesachleistung auch
Pflegegeld beantragen können. Das Pflegegeld wird monatlich
im Voraus gezahlt und beträgt:
205,- € in der Pflegestufe I,
410,- € in der Pflegestufe II,
665,- € in der Pflegestufe III
Der Pflegebedürftige erhält Pflegegeld, wenn er die
erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
selbst sicherstellt. Dies geschieht durch eine Pflegeperson.
Gem. § 19 SGB XI ist Pflegeperson eine Person, die nicht
erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen
Umgebung pflegt, z.B. Familienangehörige, Nachbarn, sonstige
ehrenamtliche Personen.
Die Pflege muss tatsächlich erbracht werden. Der
Medizinische Dienst hat bei der Begutachtung festzustellen,
ob die Pflege durch eine Pflegeperson sicher gestellt werden
kann.
Das Pflegegeld kann vom Pflegebedürftigen frei verwendet
werden. Er muss es nicht an die Pflegeperson zahlen. Er muss
allerdings die Pflege entsprechend der gesetzlichen
Verpflichtung selbst sicherstellen und dies dürfte i.d.R.
nur gegeben sein, wenn das Pflegegeld (überwiegend) der
Pflegeperson, die die Pflege leistet, zugute kommt. Das
Pflegegeld muss also kausal für die Pflegebereitschaft der
Pflegeperson sein.
§ 13 Abs. 5 SGB XI bestimmt, dass die Leistungen der
Pflegeversicherung als Einkommen des Pflegebedürftigen bei
Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen
abhängen, nicht berücksichtigt werden.
Bei Bezug von Pflegegeld ist der Pflegebedürftige
verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen von einer
zugelassenen Pflegeeinrichtung beraten zu lassen. Bei der
Pflegestufe I und II ist die Beratung halbjährlich, bei der
Pflegestufe III vierteljährlich in Anspruch zu nehmen.
Die Pflegekasse vergütet diese Beratung.
Zweck der Beratung ist die Qualitätssicherung der häuslichen
Pflege und die Beratung der Pflegeperson.
Kombinationsleistungen
Gem. § 38 SGB XI können das Pflegegeld und
die Sachleistung miteinander kombiniert werden. Wenn also
durch die Pflegeeinsätze des Pflegedienstes der monatliche
Höchstbetrag der Sachleistung nicht vollständig ausgeschöpft
wird, kann daneben das Pflegegeld beansprucht werden, und
zwar zu einem Prozentsatz, zu dem der Betrag der
Pflegesachleistung nicht ausgeschöpft wurde. An die
Kombinationsentscheidung, die beliebig ausgestaltet werden
kann, ist der Pflegebedürftige für 6 Monate gebunden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|

Qualität
Freie Ambulante Pflege wiederholt DIN ISO 2001:9000
zertifiziert
Zivildienst
Ab
sofort stehen ihnen wieder Zivildienstleistende zur Verfügung
Pflegeassistent
Bei
Bedarf können wir ihnen für den Haushalt und für die individuellen
Hilfeleistungen Pflegeassistenten zur Verfügung stellen
|